SVET Statuten
der Praktizierenden


1. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen "Schweizerischer Berufsverband Integrativer EnergietherapeutInnen" (SVET) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Sein Sitz befindet sich in Zürich.

Artikel 2: Zweck
Der SVET wirkt als Schweizerischer Berufsverband für integrative Energietherapeuten. Er bezweckt, seine Mitglieder zu unterstützen und bestmögliche Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit zu schaffen. Die Tätigkeit des SVET ist nicht gewinnorientiert und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

  • Er setzt sich ein für die Anerkennung der Werte und Methoden der integrativen Energie-Therapie als eigenständiges Fachgebiet innerhalb der Komplementärmedizin.
  • Er erlässt verbindliche Qualitäts- und Ethikrichtlinien für praktizierende Mitglieder.
  • Er fördert die Schulung und Weiterbildung der Mitglieder im Bereich der integrativen Energie-Therapie.
  • Er vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Verwaltung, Aufsicht, Sozialversicherungen und anderen Institutionen.
  • Er fördert den Erfahrungsaustausch unter Mitgliedern und unterstützt deren Zusammenarbeit auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

2. Mitgliedschaft

Artikel 3: Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft sind drei Kategorien vorgesehen:

Aktiv-A-Mitglieder
sind Personen, die professionell die Energie-Therapie praktizieren und den Nachweis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung an einer vom SVET anerkannten Ausbildungsstätte erbracht haben. Jedes Aktiv-A-Mitglied verpflichtet sich innerhalb von 2 Kalenderjahren insgesamt 40 Stunden Weiterbildung zu absolvieren.

Aktiv-B-Mitglieder
sind Personen, welche in einer vom SVET anerkannten Institution in Ausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben, jedoch nicht alle Anforderungen für eine Aktiv-A-Mitgliedschaft erfüllen.

Passiv-Mitglieder
sind natürliche oder juristische Personen, die an der Tätigkeit des SVET interessiert sind und den Verband ideell oder materiell unterstützen wollen.

Artikel 4: Beitritt zum Verband
Die Aufnahmebegehren sind schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen.

Artikel 5: Austritt aus dem Verband
Der Austritt aus dem Verband kann nur schriftlich, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Austretende Mitglieder sind für ausstehende Jahresbeiträge haftbar. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 6: Ausschluss aus dem Verband
Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Verbandes im Widerspruch steht, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

3. Organisation

Artikel 7: Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

3.1 Die Mitgliederversammlung

Artikel 8: Allgemeine Bestimmungen
Der Verband hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden, sofern die Verbandsgeschäfte es erfordern, vom Vorstand einberufen. Ferner können mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin. Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise den Mitgliedern bekannt gegeben werden, kann an der Mitgliederversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden.

Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat deshalb das Datum der Versammlung den Mitgliedern spätestens drei Monate vorher bekannt zu geben und die eingereichten Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

Artikel 9: Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit einfachem Handmehr, wenn nicht ausdrücklich geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird.

Beschlüsse betreffend Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Beschlüsse betreffend Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Berichte der Kommissionen
- Abnahme der Verbandsrechnung und Entgegennahme des Revisorenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Revisionsstelle
- Vornahme von Statutenänderungen
- Erledigung der der Mitgliederversammlung vom Vorstand überwiesenen Geschäfte
- Auflösung des Verbandes und Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses

3.2 Der Vorstand

Artikel 11: Zusammensetzung und Wählbarkeit
Der Vorstand besteht aus 5 - 8 Personen.
Mit Ausnahme des von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich, solange die Person aktiv praktizierender Energie-Therapeut, d.h. Aktiv-A-Mitglied, ist.

Artikel 12: Aufgabe des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er behandelt alle Aufgaben des Verbandes und besorgt den Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen.
Der Vorstand legt fest, welche Personen für den Verband rechtsverbindlich und kollektiv zu zweien zeichnen können.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- die Wahl der Geschäftsstelle
- die Wahl von Kommissionen
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Aufnahme von neuen Mitgliedern
- der Ausschluss von Mitgliedern
- Anerkennung der Ausbildungslehrgänge von regionalen, nationalen und internationalen Schulen und Organisationen
- die jährliche schriftliche Berichterstattung über die Verbandstätigkeit und die Rechnungsablage über die Verbandsrechnung
- die Handhabung der Statuten und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Erledigung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind

Artikel 13 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Beschlüsse können auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Sie sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.

3.3 Die Geschäftsstelle

Artikel 14: Geschäftsstelle
Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte und zur Führung der Rechnungen unterhält der Verband eine Geschäftsstelle.
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann einen Dritten mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen. Die Obliegenheiten der Geschäftsstelle werden durch den Vorstand schriftlich festgelegt.

3.4 Die Rechnungsrevisoren

Artikel 15: Revisoren
Die Prüfung der Rechnungsführung wird von zwei Rechnungsrevisoren oder einer Revisionsstelle vorgenommen.
Die Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Revisionsstelle erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

3.5 Die Kommissionen

Artikel 16: Kommissionen
Der Vorstand setzt ständige Kommissionen zur Betreuung von den folgenden Aufgabenbereichen ein:

- Aus- und Weiterbildung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Anerkennung von Schulen und Instituten sowie Ausbildungsgängen

Die ständigen Kommissionen werden durch ein Vorstandsmitglied präsidiert. Auch aussenstehende Fachleute können in die Kommissionen gewählt werden.

Der Vorstand kann nach Bedarf zusätzlich ad hoc Kommissionen einsetzen.
Die Kommissionen erstatten dem Vorstand über ihre Tätigkeit Bericht.

4. Die finanziellen Mittel

Artikel 17: Finanzierung
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Zuwendungen und Gönnerbeiträgen
- Erträgen aus Dienstleistungen
- Zinsen des Verbandsvermögens

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr beschlossen.

Artikel 18: Haftung
Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Auflösung des Verbandes

Artikel 19: Liquidation
Im Falle der Auflösung führt der Vorstand die Liquidation durch, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren ernennt.
Aus dem Verbandsvermögen werden zuerst die Schulden getilgt. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens beschliesst die Mitgliederversammlung.

6. Rechnungsjahr

Artikel 20: Rechnungsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

7. Schlussbestimmungen

Artikel 21: Inkrafttretung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 26. Juni 2004 gutgeheissen und treten sofort in Kraft.

Hinweis: Die in den Statuten erwähnte männliche Form schliesst die weibliche Form mit ein.

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