SVET Statuten
der Praktizierenden
1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen "Schweizerischer Berufsverband Integrativer
EnergietherapeutInnen" (SVET) besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60ff ZGB.
Sein Sitz befindet sich in Zürich.
Artikel 2: Zweck
Der SVET wirkt als Schweizerischer Berufsverband für integrative
Energietherapeuten. Er bezweckt, seine Mitglieder zu unterstützen
und bestmögliche Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit
zu schaffen. Die Tätigkeit des SVET ist nicht gewinnorientiert
und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Er setzt sich ein für die Anerkennung der
Werte und Methoden der integrativen Energie-Therapie als eigenständiges
Fachgebiet innerhalb der Komplementärmedizin.
- Er erlässt verbindliche Qualitäts-
und Ethikrichtlinien für praktizierende Mitglieder.
- Er fördert die Schulung und Weiterbildung
der Mitglieder im Bereich der integrativen Energie-Therapie.
- Er vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder
gegenüber Behörden, Verwaltung, Aufsicht, Sozialversicherungen
und anderen Institutionen.
- Er fördert den Erfahrungsaustausch unter
Mitgliedern und unterstützt deren Zusammenarbeit auf regionaler,
nationaler und internationaler Ebene.
2. Mitgliedschaft
Artikel 3: Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft sind drei Kategorien vorgesehen:
Aktiv-A-Mitglieder
sind Personen, die professionell die Energie-Therapie praktizieren
und den Nachweis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung
an einer vom SVET anerkannten Ausbildungsstätte erbracht
haben. Jedes Aktiv-A-Mitglied verpflichtet sich innerhalb von
2 Kalenderjahren insgesamt 40 Stunden Weiterbildung zu absolvieren.
Aktiv-B-Mitglieder
sind Personen, welche in einer vom SVET anerkannten Institution
in Ausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben, jedoch
nicht alle Anforderungen für eine Aktiv-A-Mitgliedschaft
erfüllen.
Passiv-Mitglieder
sind natürliche oder juristische Personen, die an der Tätigkeit
des SVET interessiert sind und den Verband ideell oder materiell
unterstützen wollen.
Artikel 4: Beitritt zum Verband
Die Aufnahmebegehren sind schriftlich bei der Geschäftsstelle
einzureichen. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen.
Artikel 5: Austritt aus dem Verband
Der Austritt aus dem Verband kann nur schriftlich, unter Beachtung
einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Geschäftsjahres
erfolgen. Austretende Mitglieder sind für ausstehende Jahresbeiträge
haftbar. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 6: Ausschluss aus dem Verband
Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen
des Verbandes im Widerspruch steht, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden.
3. Organisation
Artikel 7: Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
3.1 Die Mitgliederversammlung
Artikel 8: Allgemeine Bestimmungen
Der Verband hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
ab.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden, sofern die Verbandsgeschäfte
es erfordern, vom Vorstand einberufen. Ferner können mindestens
1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung
einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe
der Verhandlungsgegenstände mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin.
Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise den Mitgliedern
bekannt gegeben werden, kann an der Mitgliederversammlung nur beraten,
nicht aber Beschluss gefasst werden.
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens
zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingereicht
werden. Der Vorstand hat deshalb das Datum der Versammlung den Mitgliedern
spätestens drei Monate vorher bekannt zu geben und die eingereichten
Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zu unterbreiten.
Artikel 9: Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit einfachem Handmehr,
wenn nicht ausdrücklich geheime Wahl oder Abstimmung verlangt
wird.
Beschlüsse betreffend Statutenänderungen bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten.
Beschlüsse betreffend Auflösung des Verbandes bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten.
Artikel 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Berichte der
Kommissionen
- Abnahme der Verbandsrechnung und Entgegennahme des Revisorenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Revisionsstelle
- Vornahme von Statutenänderungen
- Erledigung der der Mitgliederversammlung vom Vorstand überwiesenen
Geschäfte
- Auflösung des Verbandes und Beschlussfassung über die
Verwendung des Liquidationsüberschusses
3.2 Der Vorstand
Artikel 11: Zusammensetzung und Wählbarkeit
Der Vorstand besteht aus 5 - 8 Personen.
Mit Ausnahme des von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidenten
konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich,
solange die Person aktiv praktizierender Energie-Therapeut, d.h.
Aktiv-A-Mitglied, ist.
Artikel 12: Aufgabe des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er behandelt alle
Aufgaben des Verbandes und besorgt den Verkehr mit den Behörden
und anderen Organisationen.
Der Vorstand legt fest, welche Personen für den Verband rechtsverbindlich
und kollektiv zu zweien zeichnen können.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- die Wahl der Geschäftsstelle
- die Wahl von Kommissionen
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Aufnahme von neuen Mitgliedern
- der Ausschluss von Mitgliedern
- Anerkennung der Ausbildungslehrgänge von regionalen, nationalen
und internationalen Schulen und Organisationen
- die jährliche schriftliche Berichterstattung über die
Verbandstätigkeit und die Rechnungsablage über die Verbandsrechnung
- die Handhabung der Statuten und die Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
- die Erledigung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen
Organen übertragen sind
Artikel 13 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag.
Beschlüsse können auch auf schriftlichem Weg gefasst
werden, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Sie
sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.
3.3 Die Geschäftsstelle
Artikel 14: Geschäftsstelle
Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte und zur Führung
der Rechnungen unterhält der Verband eine Geschäftsstelle.
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand
kann einen Dritten mit der Führung der Geschäftsstelle
beauftragen. Die Obliegenheiten der Geschäftsstelle werden
durch den Vorstand schriftlich festgelegt.
3.4 Die Rechnungsrevisoren
Artikel 15: Revisoren
Die Prüfung der Rechnungsführung wird von zwei Rechnungsrevisoren
oder einer Revisionsstelle vorgenommen.
Die Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Revisionsstelle erfolgt
gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer
von 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
3.5 Die Kommissionen
Artikel 16: Kommissionen
Der Vorstand setzt ständige Kommissionen zur Betreuung von
den folgenden Aufgabenbereichen ein:
- Aus- und Weiterbildung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Anerkennung von Schulen und Instituten sowie Ausbildungsgängen
Die ständigen Kommissionen werden durch ein Vorstandsmitglied
präsidiert. Auch aussenstehende Fachleute können in die
Kommissionen gewählt werden.
Der Vorstand kann nach Bedarf zusätzlich ad hoc Kommissionen
einsetzen.
Die Kommissionen erstatten dem Vorstand über ihre Tätigkeit
Bericht.
4. Die finanziellen Mittel
Artikel 17: Finanzierung
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Zuwendungen und Gönnerbeiträgen
- Erträgen aus Dienstleistungen
- Zinsen des Verbandsvermögens
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
jeweils für ein Jahr beschlossen.
Artikel 18: Haftung
Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich
dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
5. Auflösung des Verbandes
Artikel 19: Liquidation
Im Falle der Auflösung führt der Vorstand die Liquidation
durch, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren
ernennt.
Aus dem Verbandsvermögen werden zuerst die Schulden getilgt.
Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens beschliesst
die Mitgliederversammlung.
6. Rechnungsjahr
Artikel 20: Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
7. Schlussbestimmungen
Artikel 21: Inkrafttretung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründerversammlung
vom 26. Juni 2004 gutgeheissen und treten sofort in Kraft.
Hinweis: Die in den Statuten erwähnte männliche
Form schliesst die weibliche Form mit ein.
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